Evergreen EnergieSysteme

AGB

AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Anwendungsbereich  

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Evergreen Energiesysteme GmbH (nachfolgend der „Verkäufer”), einschließlich der Installation-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungsleitungen (nachfolgend die „Leistungen“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „Geschäftsbedingungen). Sie gelten für Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) als Bestandteil aller mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge über angebotene Lieferungen und Leistungen. Die Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für zukünftige Leistungen, auch wenn diese nicht noch einmal gesondert vereinbart werden. Von den Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Verkäufer diesen Bedingungen ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt hat.  

 

(2) Es gelten vorliegende Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Ein ausdrücklicher Widerspruch zur Geltung dieser ist durch den Verkäufer im Einzelfall nicht zu erbringen.  

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. 

 

(2) Der schriftlich geschlossene Vertrag zwischen Verkäufer und Auftraggeber unter Einbezug der vorliegenden Geschäftsbedingungen ist maßgeblich für das Zustandekommen einer Rechtsbeziehung. Mündliche Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind als rechtlich unverbindlich anzusehen, mündlich getroffene Vereinbarungen werden durch den Vertrag in Schriftform ersetzt, sofern nicht ausdrücklich zwischen Verkäufer und Auftraggeber anders vereinbart wurde. 

 

(3) Für nachvertragliche Änderungen oder Ergänzungen einschließlich der Geschäftsbedingungen gilt das Schriftformerfordernis. Mitarbeiter der Evergreen Energiesysteme GmbH mit Ausnahme der Geschäftsführer sind nicht berechtigt von den schriftlich getroffenen Vertragsvereinbarungen durch mündliche Abreden abzuweichen. Sollten im Einzelfall nachvertragliche Änderungen erforderlich sein, ist die Wahrung der Schriftform auch mittels telekommunikativer Kanäle, insb. Telefonie und E-Mail gegeben.  

 

(4) Technische Hilfestellungen oder Erteilung von technischen Hinweisen erfolgen nicht verpflichtend, sofern sie geleistet werden, sind sie als reine Serviceleistungen anzusehen. Mündliche, schriftliche oder durch Tests demonstrierte Ausführungen des Verkäufers zum Einsatz der Ware sowie Leistungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und aktuellem Erkenntnisstand. Angaben des Verkäufers zu technischen Daten in Bezug auf Lieferung und Leistung unterliegen keiner genauen Übereinstimmung, sofern nicht durch die vertraglich vereinbarte Verwendung diese maßgeblich sind. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig, sofern die Verwendbarkeit nicht dadurch beeinträchtigt ist.  

 

(5) An allen durch den Verkäufer abgegebenen Angeboten sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien, Darstellungen, Unterlagen und Hilfsmitteln behält dieser sich das Eigentum sowie das Urheberrecht vor. Ein Weiterreichen an Dritte durch den Auftraggeber, das Vervielfältigen sowie das inhaltliche Bekanntgeben ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers gestattet. Der Auftraggeber verpflichtet sich auf Verlangen des Verkäufers etwaige Materialien vollständig zurückzugeben, Duplikate zu vernichten, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden sollten, dies gilt auch, wenn kein Vertragsabschluss zu Stande kommt.  

 

(6) Sofern die Installation von Photovoltaikanlagen Vertragsbestandteil ist, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Erfüllung der Leistung durch den Verkäufer die Zuwegung zu Montageflächen sowie Installationsorten am vereinbarten Tag der Installation zu gewährleisten. Sofern es bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen zu einer zeitlichen Verzögerung oder ein unzumutbarer Mehraufwand hierdurch entsteht, können Mehrkosten für den Auftraggeber anfallen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen oder bei nicht Einhaltung unter einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn sich die Voraussetzungen am Installationsort verändern, so dass eine Installation unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen absehbar ist.  

 

§ 3 Widerrufsrecht  

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, einen Werkvertrag wie die Installation von Photovoltaikanlagen, welcher außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Folgende Bestimmungen hierzu sind der Widerrufsbelehrung zu entnehmen.  

 

§ 3 Preise und Zahlung 

(1) Die Preisberechnung richtet sich nach den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Sofern Mehr- oder Sonderleistungen erbracht werden, werden diese ebenfalls berechnet.  

 

(2) Rechnungsforderungen sind innerhalb von sieben Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Maßgebend für den fristgerechten Erhalt der Zahlung ist das Datum des Eingangs beim Verkäufer.  

 

(3) Der Verkäufer behält sich im Falle einer wesentlichen Verschlechterung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsschluss vor, bei einer bestehenden Vorleistungspflicht noch ausstehende Lieferungen nur gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Werden Sicherheitsleistungen durch den Auftraggeber nicht durch den selbigen in einer ihm gestellten angemessenen Frist erbracht, behält sich der Verkäufer das Recht auf einen Vertragsrücktritt vor.  

 

(4) Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder in demselben Vertragsverhältnis begründet sind.  

 

(5) An den Verkäufer gerichtete Zahlungen können ausschließlich per Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto geleistet werden. 

(6) Im Falle eines Widerrufs durch den Auftraggeber nach bereits geleisteten Arbeiten, wie beispielsweise der Anmeldung beim Netzbetreiber oder der Bestellung von Waren für den Auftraggeber, behalten wir uns das Recht vor, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können unter anderem Bearbeitungsgebühren, Materialkosten und Dienstleistungsgebühren umfassen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass solche Kosten für bereits erbrachte Leistungen berechnet werden können und verpflichtet sich, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu begleichen. 

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit 

(1) Durch den Verkäufer festgelegte Fristen und Termine für Leistungen und Lieferungen sind nicht fest, außer es wurde eine ausdrückliche feste Frist oder ein fester Termin vereinbart. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferanten. Als Voraussetzung hierbei gilt, dass eine fehlende Warenverfügbarkeit nicht durch den Verkäufer zu vertreten ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, behält sich der Verkäufer vor den Versandweg sowie das Versandmittel selbst zu bestimmen. So kann zur Erfüllung der Lieferung eine Beauftragung an Dritte erfolgen.  

 

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen (auch bei Teillieferungen), mit Übergabe an den Auftraggeber über.  

 

(3) Kommt der Auftraggeber seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach, so kann letzterer vom Auftraggeber eine Verlängerung oder Verschiebung der Liefer- und Leistungsfristen, um den Zeitraum der Nichterfüllung erwirken.  

 

(4) Der Verkäufer haftet nicht, sofern Leistungen durch Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse (z.B. währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen sowie wesentliche Betriebsstörungen, Behinderungen im Lieferverkehr, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an Energie oder Rohstoffen) unter Berücksichtigung der im Geschäftsverkehr zumutbaren Sorgfalt beeinträchtigt sind, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkenntlich waren und der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Verzögerungen richten sich nach der Dauer der Beeinträchtigung durch genannte Ereignisse.  

Der Verkäufer verpflichtet sich den Auftraggeber bei Auftreten von Ereignissen, welche die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer behält sich das Recht auf einen Vertragsrücktritt bei Erstattung von erhaltenen Gegenleistungen vor.  

Liefer- oder Leistungsfristen bzw. Liefer- oder Leistungstermine verschieben sich um die Dauer der Beeinträchtigung durch etwaige Ereignisse. Der Verkäufer kann zur Erfüllung der Vertragspflichten von einer angemessenen Anlauffrist Gebrauch machen. Sofern dem Auftraggeber aufgrund der Verzögerung/Verschiebung der Lieferung oder Leistung die Abnahme unzumutbar ist, kann dieser durch eine unverzügliche Erklärung in Schriftform gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.  

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand und Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme 

(1) Der Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Bramsche, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist die Installation Bestandteil des Vertrages so liegt der Erfolgsort, an dem Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat, regelmäßig beim Auftraggeber.  

 

(2) Die Versandart sowie die Verpackung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. 

 

(3) Der Gefahrenübergang einer für den Versand vereinbarten Ware, gegenüber einem Dritten (Spedition, Frachtführer oder Dritte mit dem Auftrag zur Versendung beauftragte) geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf diesen über, hierbei richtet sich die Übergabe nach dem Beginn des Verladevorgangs. Sofern sich der Versand oder die Übergabe einer geschuldeten Ware durch auftretende Umstände seitens des Dritten verzögert, geht die Gefahr auf den Dritten ab dem Tag auf den selbigen über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Lieferanten angezeigt hat.  

 

(4) Die Leistungserbringung bedarf der Abnahme durch den Auftraggeber, sofern sich dieser Umstand aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, dies vereinbart ist oder wenn der Verkäufer dies wie in nachfolgenden Punkten verlangt.  

Der Verkäufer ist berechtigt bei Verträgen, die eine Installationsleistung beinhaltet, eine Abnahme durch den Auftraggeber bei Abschluss der Installationsarbeiten zu verlangen.  

Der Verkäufer den Auftraggeber unter Rücksicht der Abnahmefiktion diesen zu einer Abnahme auffordert. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Abnahme innerhalb von vierzehn Tagen nach Meldung der jeweiligen Abnahmebereitschaft zu erfolgen.  

Der Verkäufer kann für in sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Teile aus erbrachten Leistungen, eine Teilabnahme verlangen. Ist eine Teilabnahme erfolgreich erfolgt, behält sich der Verkäufer das Recht vor eine entsprechende Teilrechnung zu stellen.  

 

§ 6 Sachmängel und Gewährleistung  

(1) Die Rechte eines Auftraggebers, sofern er Verbraucher ist, bei Mängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.  

(2) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Auftraggeber als Verbraucher. Ein Mangel muss binnen einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes angezeigt werden, andernfalls entfallen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen offensichtlicher Sachmängel.  

(3) Der Verkäufer ist bei bestehenden Mängeln der gelieferten Ware innerhalb einer für ihn angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Sofern sich ein Mangel im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, einer Verweigerung oder einer unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht auflösen lässt, ist es dem Auftraggeber möglich unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten oder einen Preisnachlass zu erwirken. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen seitens des Auftraggebers, im Rahmen einer Nacherfüllung, bestehen nicht.  

 

(4) Hat der Verkäufer einen Mangel zu verschulden, so kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Schadenersatz verlangen.  

 

(5) Der Verkäufer kann bei Mängeln von Herstellerprodukten, welche der Verkäufer nicht beseitigen kann oder aus lizenzrechtlichen Gründen nicht beseitigen darf, Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an diesen entsprechend abtreten.  

 

(6) Gewährleistungsansprüche entfallen, sofern der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers  

Änderungen an gelieferter Ware vornimmt oder diese durch Dritte vornehmen lässt und hieraus eine Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar gemacht wird. Der Auftraggeber hat in diesem Falle durch die Veränderung entstandenen Mehrkosten bei der Mängelbeseitigung zu tragen.  

 

(7) Farbabweichungen von Produkten stellen keinen Mangel des Vertragsgegenstands dar. 

 

§ 7 Haftung 

(1) Die Haftung des Verkäufers in Falle eines Schadenersatzes begrenzt sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, welcher dieser bei Vertragsschluss als mögliche Folge in Form einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.  

 

(2) Die Haftung auf Schadenersatz insbesondere bei Unmöglichkeit, Verzögerung der Lieferung, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Vertragsverletzungen besteht dann, wenn der Verkäufer ein Verschulden dessen trägt, sofern kein Verschulden vorliegt, ist die Haftung eingeschränkt.  

 

(3) Der Haftungsausschluss gilt im Falle fahrlässigen Handelns seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die vertragswesentlichen Pflichten nicht verletzt sind. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehören die rechtzeitige Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, die Freiheit dessen von Rechts- und Sachmängeln, welche die Funktion oder Nutzungstauglichkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen, Schutzpflichten insbesondere der Schutz von Leib, Leben und Eigentum (Schutz vor erheblichen Schäden). 

 

(4) Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt sich auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, soweit der Verkäufer nicht vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig gehandelt hat oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder eine Verletzung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Mittelbare Schäden sowie Folgeschäden sind nur dann ersatzfähig, soweit Schäden dieser Art bei ordnungsgemäßer Nutzung des Liefergegenstandes regelmäßig zu erwarten sind.  

 

(5) Technische Auskünfte oder beratende Tätigkeiten durch den Verkäufer, welche nicht Bestanteil des vertraglich geregelten Leistungsumfangs sind, erfolgen unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der gelieferten Ware für den Vertragsgegenstand behält sich der Verkäufer das Eigentum an dieser vor.  

 

§ 9 Schlussbestimmungen 

(1) Osnabrück ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den Verkäufer.  

 

(2) Die Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.  

 

(3) Für Regelungslücken innerhalb des geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten zur Füllung dieser rechtlich wirksame Regelungen, welche auf die wirtschaftliche Zielsetzung des Vertrages beider Vertragsparteien abzielt, als vereinbart.  

§ 10 Identität und Kontaktinformationen 

(1) Evergreen Energiesysteme GmbH  

Hansastraße 90  

49134 Wallenhorst  

E-Mail: info@evergreen-energiesysteme.de  

Telefon: 05407 5009380 

(2) Anliegen können per Brief, Telefon oder E-Mail an die oben genannten Kontaktinformationen gerichtet werden.  

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